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Wichtige Informationen

Aktuelles
Wichtiges zum Thema Unterhalt. Ab dem 1.8.2015 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. 

Die neue Tabelle erhalten sie hier: Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf 


wichtige Information der Minijob Zentrale zu den Minijobs im gewerblichen Bereich - seit 1.1.2015 besteht eine Aufzeichnungspflicht

Minijobs im gewerblichen Bereich sind zum einen geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro nicht übersteigen darf (450-Euro-Jobs) und zum anderen
kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein für eine begrenzte Dauer ausgeübt werden.

Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer unterliegen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht und zahlen einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie versicherungsfrei. Für Arbeitgeber besteht Melde- und Beitragspflicht. Sie zahlen pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale. Der gewerbliche Bereich umfasst alle Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden, für die das so genannte Haushaltsscheck-Verfahren gilt.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro pro Stunde. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn.
Von der Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, gibt es Ausnahmen. Für die nachfolgenden Personenkreise sind Arbeitgeber an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht gebunden:

- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
- Auszubildende
- Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten
- Langzeitarbeitslose in der Phase des Wiedereinstiegs während der ersten sechs Monate
- Ehrenamtlich Tätige
- Zeitungszusteller bis zum 31. Dezember 2016
- Arbeitnehmer, die in einer Branche mit einem per Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegten Mindestlohn unter 8,50 € (bis längstens 31.12.2017) beschäftigt sind

Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass es bei einer Erhöhung des Stundenlohns auf 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen kann. Wenn das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro überschreitet, muss der Arbeitsvertrag angepasst werden, damit weiterhin ein 450-Euro-Minijob vorliegt. Beispielsweise kann die vereinbarte monatliche Arbeitszeit reduziert werden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Arbeitgeber beachten bitte unbedingt § 17 Mindestlohngesetz, nach dem für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten - hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Als Nachweis im Sinne des § 17 des Mindestlohngesetzes kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht (vgl. Muster). Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, "Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren". 
Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten - hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.
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